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II. Das Dorf Dehrn
 
Spärlich sind die Aufzeichnungen über aus den ersten Jahrhunderten seines geschichtlichen Bekanntseins. Es lag, wie bereits erwähnt, im Gebiet des alten Niederlahngaues. Dieser große Gau war in kleinere Bezirke eingeteilt. Einen solchen bildete die Grafschaft Diez. Diese bestand u.a. aus zwölf Gerichten oder ebenso vielen Kirchspielen. Hiervon lagen sechs an der Lahn, die anderen sechs auf dem Westerwald.
Zu den Lahnkirchspielen zählten die Gerichte AItendiez, Flacht, Hahnstätten, Lindenholzhausen, Dauborn und die „Derner Zent“, seit 1502 auch Gericht Niederhadamar genannt. Hierzu gehörten in den ersten Zeiten ihres Bekanntseins außer dem Dorf Dehrn auch die Orte Dietkirchen, Creuch (ein bei Limburg gelegenes, verschwundenes Dorf), Offheim, Niederhadamar, Ahlbach, Weyer, Steinbach, Beselich und Niedertiefenbach.
 
Schon vor 1100 war die alte Gauverfassung erloschen. Die Gaugrafen hatten ganz allmählich auf eine Erblichkeit ihrer Stelle für ihre eigene Familie hingearbeitet und das ihnen anvertraute Gebiet in persönliches Eigentum zu verwandeln verstanden. Um sich ihres Besitzes zu sichern, nahmen die Grafen von Diez den Kaiser zu ihrem Lehnsherrn.
 
In Anlehnung an die Kirchspiele (*) hatten diese Grafen zahlreiche kleine Gerichte geschaffen. Zu den wegen ihres Umfanges und Alters bedeutendsten Zenten gehörte das alte Gericht Dietkirchen-Dern. Zeitweise unterstand es einem Amtmann. Das allein schon dürfte die damalige Bedeutung kennzeichnen. Als Amtmänner in der Dietkirchen- Derner Zent (**) werden 1320 und 1345 Heydinriche von Dern, 1325 Richwin, 1345 Friedrich und 1384 Johann von Allendorf zu Dern genannt. Der Reckernforst als Gaugericht wird erstmals um 1217 bezeugt.


(*) Das Wort Kirchspiel bezeichnet den geographischen Einzugsbereich einer Kirchengemeinde. Es wird auch als Parochie bezeichnet, früher im Niederdeutschen auch Kaspel, Kespel, Kark- oder Kerkspeel. Einst hatte die Einteilung von – vor allem ländlichen – Landstrichen in Kirchspiele eine große praktische Relevanz. Noch heute orientieren sich die Grenzen von Samtgemeinden und vergleichbaren  Gebietskörperschaften häufig an den alten Grenzen der Kirchspiele, doch findet man den Begriff als kommunale Gebietskörperschaft nicht mehr. Es gibt nur Städte, Landkreise und Gemeinden.

(**) Ein Centgericht oder Zentgericht, das ursprünglich 100 Familien unter sich hatte, sowie einen Siedlungsverband, der mit eben einer solchen, eigenen Gerichtsbarkeit ausgestattet war.
Das Zentgericht ist ursprünglich wohl nur ein Niedergericht im Gegensatz zum Hochgericht des Grafen, wird es im späten Mittelalter zum klassischen Hochgericht und zum Instrument der Landesherrschaft. Der Richter des Zentgerichts ist der Zentgraf.
(Aus Wikipedia)


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